Mitgliedschaft

Mitgliedsantrag

Unsere 70 Schützinnen und Schützen freuen sich immer über neue Gesichter. Bevor du bei uns Mitglied wirst, kannst natürlich ganz in Ruhe reinschnuppern.

Wir haben eine Beitragsstruktur, die deinen Ansprüchen auf jeden Fall gerecht werden wird. Im Gegensatz zu einigen Anderen Vereinen gibt es bei uns keine passive Mitgliedschaft – warum auch? So bist du immer felxibel – wenn du lust auf ein aktives Schützenleben hast: nur zu! Und wenn du es (eine Zeit lang) etwas ruhiger angehen lassen willst: ist bei uns auch möglich. Ganz ohne Ummeldungen oder Begründungen.

Wenn du dich dazu entschlossen hast, unserem Kleinkaliber Schützeverein beizutreten, haben wir hier deine Aufnahmeerklärung.

    Beitrag

    Unsere Mitgliedsbeiträge enthalten das sogenannte Königsgeld. Der erste Satz (i.d.R. drei Schuss) auf die Königsscheibe für dich also frei. Außerdem ist in dem Beitrag auch noch deine Versicherung enthalten.

    • Kinder & Jugendliche bis 18. Jahre 19,20 €
    • Erwachsene: 38,40 €
    • Paare: 72,40 €
    • Ein Erwachsener mit einem Jugendlichen: 53,60 €
    • Zwei Erwachsene mit einem Jugendlichen: 88,00 €
    • Zwei Erwachsene mit zwei Jugendlichen: 102,10 €

    Wir erheben eine einmalige Aufnahmegebühr von 10,00 € je Aufnahmeantrag.

    Satzung

    § 1 Verein

    (1) Der Verein trägt den Namen K.K.S. „Waldheil“ und hat seinen Sitz in Sehlde/Innerste.

    (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    (3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen worden.

    § 2 Vereinszweck

    (1) Zwecke des Vereins ist die Pflege und Hebung des Schießsports und der zu seiner Ausübung erforderlichen Leibesübungen unter Ausschluss jeder politischer Betätigung im Rahmen des Vereins. Der Verein dient durch Betonung der erzieherischen Werte des Schießsports der Jugendpflege und nur gemeinnützigen Zwecken.

    (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    (3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

    § 3 Mitgliedschaft

    (1) Mitglied des Vereins kann jeder Schießsportliebende werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

    (2) Bei Minderjährigen muss zur Aufnahme der/die gesetzliche/n Vertreter seine/ihre Zustimmung erteilen.

    § 4 Ehrenmitgliedschaft

    (1) Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitglieder.

    (2) Mitglieder, die sich um den Schützenverein verdient gemacht haben, können vom Vorstand zum Ehrenmitglied vorgeschlagen werden. Die Jahreshauptversammlung muss aber diesen Vorschlag bestätigen.

    § 5 Beiträge und Gebühren

    (1) Für die Aufnahme hat jedes Mitglied nach erfolgter Bestätigung durch den Vorstand eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.

    (2) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr entfällt eine Aufnahmegebühr.

    (3) Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung festgelegt.

    (4) Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Wehrpflichtige zur allgemeinen Grundwehrdienstzeit sind ebenfalls vom Beitrag befreit.

    § 6 Stimmrecht

    (1) Stimmrecht steht nur Mitgliedern zu, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    (2) Eine Wählbarkeit wird erst mit dem vollendeten 21. Lebensjahr erreicht.

    (3) Sobald ein Mitglied geheime Wahl beantragt, muss diesem stattgegeben werden.

    § 7 Beendigung der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft endet:

    1. durch Tod,
    2. Ein Vereinsaustritt ist schriftlich bis spätestens am 30.11. zum 31.12. eines Jahres beim I. Vorsitzenden oder beim Schatzmeister abzugeben. Bei einer späteren Abgabe endet die Mitgliedschaft zum 31.12. des Folgejahres.
    3. Ein Mitglied kann vom Vorstand jederzeit ausgeschlossen werden:
    • bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
    • bei gröblicher Schädigung der Vereinsbelange
    • bei Nichtzahlung der Beiträge trotz mehrmaliger Mahnung,
    • bei wiederholter Verletzung der Schießregeln oder Verstößen gegen die Standordnung.

    § 8 Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus:

    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Schatzmeister,

    (2) Der erweitere Vorstand besteht aus:

    e) dem Hauptschießleiter (I. Sportwart),
    f) dem Jugendwart,
    g) dem Übungsleiter,
    h) der Damenleiterin,
    i) den jeweiligen Königen des Jahres.

    (3) Der Verein wird durch den I. Vorsitzenden und II. Vorsitzenden vertreten.

    (4) Der Gesamtvorstand wird auf 4 Jahre gewählt, jährlich scheidet einer aus dem Vorstand und einer aus dem erweiterten Vorstand aus.

    Wiederwahl ist zulässig.

    (5) Zur Vorstandssitzung muss der erweiterte Vorstand mit eingeladen werden.

    (6) Vorstand und erweiterter Vorstand haben bei Abstimmung gleiches Stimmrecht.

    (7) Beschlüsse über Anschaffungen und Reparaturen bis zu einem Betrag von 1.500,00 DM werden vom Gesamtvorstand gefasst und durchgeführt.

    (8) Für das schießsportliche Programm des Jahres ist der 1. Sportwart verantwortlich.

    (9) Die Übungen leitet der Übungsleiter mit den Sportwarten.

    § 9 Mittel des Vereins

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    § 10 Begünstigungen

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft (des Vereins) fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 11 Hauptversammlung

    (1) In jedem Jahr muss eine Mitglieder-Hauptversammlung einberufen werden, auf der die Geschäfts- und Kassenberichte vorliegen müssen. Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom I. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

    (2) Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch Aushang im vereinseigenen Aushangkasten im Ort und im Schützenhaus.

    (3) Satzungsänderungen und Auflösungsbeschluss bedürfen zur Annahme dreiviertel Mehrheit der erschienen Mitglieder.

    (4) Bei sonstiger Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

    § 12 Vereinsbesitz

    Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder haben kein Anspruch auf Vereinsbesitz.

    § 13 Auflösung

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sehlde, die es unmittelbar und Ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Schießsports in der Gemeinde Sehlde zu verwenden hat.

    § 14 Anerkennung geltender Dokumente

    Vereinssatzung, Sportordnung des DSB und sonstige rechtskräftige Beschlüsse erkennt jedes Mitglied durch seine Beitrittserklärung an.

    § 15 Ausschüsse

    Für besondere Vorhaben (Bau, Feste usw.) sind Ausschüsse zu bilden. Dem Ausschuss muss mindestens ein Vorstandsmitglied angehören.